BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 225h

§ 225hStreitschlichtung durch das Gremium

In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date