Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.
§ 225c AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 225c Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
…vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und b) nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben. (4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.…
§ 234b Barabfindung bei rechtsformübergreifender Verschmelzung
…vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Anteilsinhaber waren. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten die §§ 225d bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2, sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen…
Rückverweise