Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.
Rückverweise
…überbewertet worden. Die Folge sei eine wesentliche Verwässerung zu Lasten der bisherigen Aktionäre der Antragsgegnerin. Auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien hätten sie nicht gemäß §225d AktG verzichtet. Das Erstgericht wies den Überprüfungsantrag ab, weil die Antragsteller die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nach §225c Abs3 Z2 AktG nicht erfüllten. Gegen diesen…
…Antragsteller und Antragstellervertreter erklärten ausdrücklich, mit Rechtskraft und Erfüllung des abzuschließenden Vergleiches auf sämtliche weitere Ansprüche aus der ehemaligen Beteiligung an den Antragsgegnerinnen gemäß § 225d AktG zu verzichten. Unter Hinweis auf § 225f Abs 4 AktG erklärten sie überdies, auf eine weitere Vertretung durch den vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreter zu…
…Z 2 AktG), verspäteter Antragstellung (§ 225e Rz 5 ff) oder Abgabe einer Verzichtserklärung nach § 225c Abs 3 Z 1 lit b iVm § 225d AktG (Bachner aaO Rz 11 zu § 225i AktG). Die das Verfahren über den Überprüfungsantrag des Aktionärs regelnden Bestimmungen nehmen eine Differenzierung in Entscheidungen, die die…