BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 225b

§ 225bAusschluß von Anfechtungsklagen

In Kraft seit 01. Juli 1996
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