AktG
Gliederung
NEUNTER TEIL Verschmelzung
Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
§ 222 Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 222 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 222 Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
…§ 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.…
§ 235 Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft
…der übertragenden Gesellschaft treten die Rechtswirkungen gemäß § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ein. Im übrigen gelten § 222, §§ 225b bis 226 , ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, § 230 sowie § 232 sinngemäß. An die…
§ 236 Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
…auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen. (2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt §§ 220 bis 222 , § 225 Abs. 1 , Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 , § 225a Abs. 1 und Abs…
§ 233
…§ 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs. 1 Z 2 , Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228, 230 und 232 Abs. …
§ 26 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 26 Anwendung verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen
…den Ausschluss der Anfechtungsklage und die Überprüfung des Umtauschverhältnisses gelten in Ergänzung zu Art. 32 der Verordnung §§ 220a bis 220c, 221a, 222, 225b bis 225m AktG sowie § 18 Abs. 1 und § 22 sinngemäß. (2) Auf die Gründung anstrebende Aktiengesellschaften ist für die Zustimmung der Hauptversammlung §…
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