BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 22

§ 22Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date

Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.

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