§ 218 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
§ 218 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit — AktG
§ 218 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109360
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Firmenbuch eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung statt.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die bedungenen Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.