BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der GesellschaftERSTER ABSCHNITT AuflösungZweiter Unterabschnitt Abwicklung§ 210

§ 210Vertretung der aufgelösten Gesellschaft durch die Abwickler

In Kraft seit 01. August 2009
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