AktG
Gliederung
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimalgemäß § 18 zu veröffentlichen.
§ 208 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 208 Aufruf der Gläubiger
…§ 208. Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal gemäß § …
§ 213 Gläubigerschutz
… 213. (1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger ( § 208 ) zum drittenmal veröffentlicht worden ist. (2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur…
Art. 11 § 2 Artikel 11
Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 20…
§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
§ 211. (1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann bei…
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