BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzSIEBENTER TEIL Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten JahresabschlüsseZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit§ 201

§ 201Nichtigkeitsklage

In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date