AktG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 2 Gründer
(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.
…eigener Art, gewissermaßen eine nicht rechtsfähige AG, auf die Aktienrecht anzuwenden sei, soweit das nicht die Rechtsfähigkeit voraussetze oder auf dieser beruhe ( Kraft in KöllnerKomm AktG 2 § 41 Rz 23). Diese Auffassung wird - entgegen der älteren Rechtsprechung - nun auch im österreichischen Schrifttum vertreten ( Ostheim in GesRZ 1978, 337, 343…
…zuständig ist, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225l Abs 2 AktG.…
Rückverweise