§ 190 Gewinn- und Verlustrechnung
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.
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