BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 190

§ 190Gewinn- und Verlustrechnung

In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.

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