§ 177 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
§ 177 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung — AktG
§ 177 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109298
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt.
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