Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
§ 176 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 176 Anmeldung des Beschlusses
…§ 176. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.…
§ 182 Voraussetzungen
…werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. (2) § 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.…
§ 258 Zwangsstrafen
…ist anzuwenden. (2) Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den §§ 28, 45, 46, 148 Abs. 1 , §§ 151, 155, 162, 176, 192 Abs. 4 , §§ 215, 225 Abs. 1 erster Satz, § 233 Abs. 5, §§ 240, 248…
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