AktG
Gliederung
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
§ 17 Inhalt der Satzung
Rückverweise
Die Satzung muß bestimmen:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden;
4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.
Art. 17 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 17 Artikel XVII
…Anm.: Abs. 2 bis 6 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 304/1996) (7) Die Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung…
§ 17 Inhalt der Satzung
…§ 17. Die Satzung muß bestimmen: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber…
Art. 11 § 2 Artikel 11
…Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145…
Art. 10 § 8 Artikel X
…Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit. (2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bei, so ist eine Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich.…
Art. 17 UmwG · UmwG · Umwandlungsgesetz
Art. 17 Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel
…7 zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums beibehalten werden. (7) Die Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung…
Art. 17 SpaltG · SpaltG · Spaltungsgesetz
Art. 17 Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel
…7 zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums beibehalten werden. (7) Die Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung…