BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 17

§ 17Inhalt der Satzung

Die Satzung muß bestimmen:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Gegenstand des Unternehmens;

3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden;

4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;

5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);

6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

Entscheidungen
8
  • Rechtssätze
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