BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzSECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und KapitalherabsetzungZWEITER ABSCHNITT Maßnahmen der KapitalbeschaffungZweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung§ 162

§ 162Anmeldung und Prüfung des Beschlusses

In Kraft seit 01. August 2009
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