§ 16 Feststellung der Satzung — AktG
(1) Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.
§ 16 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 16 Feststellung der Satzung
…ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft § 16. (1) Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. (2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer…
§ 29 Inhalt der Anmeldung
…Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung und die Urkunden gemäß § 16 Abs. 2 und 22; 2. im Fall der §§ 19 und 20 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer…
§ 25 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 25 Gründung einer Holding-SE
…Holding-SE § 25. (1) Die Satzung einer Holding-SE (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung) kann erst festgestellt werden ( § 16 AktG ), wenn nach Verstreichen der weiteren Frist gemäß Art. 33 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung die Personen feststehen, die die Europäische Gesellschaft (SE…
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