BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 158

§ 158Verbotene Ausgabe von Aktien

In Kraft seit 01. August 2011
Up-to-date

Die neuen Anteilscheine können vor Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien können vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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