§ 154 Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
§ 154 Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien — AktG
§ 154 Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109275
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 153) zugesichert werden.
(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
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