§ 154 Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 153) zugesichert werden.
(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
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