§ 147 Begründung von Nebenverpflichtungen — AktG
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
Art. 8 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258, BGBl. Nr. 98/1965)
…Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. (4) Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist § 147 KO in der Fassung des Art. I Z 4 anzuwenden. (5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z…
§ 16 EU-UmgrG · EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 16 Umwandlungsbeschluss
…der Beschluss der zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefassten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Z 1. 3. § 147 AktG und § 99 GmbHG gelten sinngemäß. 4. Der Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen. (3) In…
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