§ 147 Begründung von Nebenverpflichtungen
§ 147 Begründung von Nebenverpflichtungen — AktG
§ 147 Begründung von Nebenverpflichtungen — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109268
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
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