§ 147 Begründung von Nebenverpflichtungen
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 16 Umwandlungsbeschluss
…der Beschluss der zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefassten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Z 1. 3. § 147 AktG und § 99 GmbHG gelten sinngemäß. 4. Der Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen. (3) In…