§ 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt sinngemäß.
Rückverweise
die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusses der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint, sondern die gesamte nach § 132 AktG zu gliedernde Gewinnrechnung und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre. Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung…
…zu nehmen - ) die gesonderte Aufstellung einer Jahresbilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung (vgl § 125 Abs 1 AktG). Die (derzeit noch geltenden) §§ 131, 132 AktG enthalten detaillierte Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, die durch die GmbHNov 1980 und das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982 sowohl in der…