AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Fünfter Unterabschnitt Abstimmung
§ 128 Abstimmungsergebnis, Beschluss
(1) Nach jeder Abstimmung verkündet der Vorsitzende
1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2. den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Grundkapitals,
3. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die Zahl der für einen Beschlussantrag oder für jeden Wahlkandidaten abgegebenen Stimmen sowie der Gegenstimmen
und stellt den Inhalt des gefassten Beschlusses fest.
(2) Eine börsenotierte Gesellschaft muss die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 spätestens am zweiten Werktag nach der Versammlung auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich machen. § 108 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft diese Angaben auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Die Dauer des Zugänglichmachens richtet sich nach Abs. 2.
(4) Die Satzung einer börsenotierten Gesellschaft kann vorsehen, dass das individuelle Stimmverhalten der Aktionäre veröffentlicht wird. Ist dies nicht der Fall, so kann jeder Aktionär innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung von der Gesellschaft eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm abgegebenen Stimmen verlangen.
(5) Wird den Aktionären ein in der Hauptversammlung zu fassender Beschluss in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt, so ist jedenfalls auch eine deutsche Sprachfassung vorzulegen; für die Beurteilung von Inhalt und Gültigkeit des Beschlusses ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Gleiches gilt für Bekanntmachungen, Berichte oder sonstige Unterlagen der Gesellschaft, soweit die Gültigkeit eines Beschlusses von deren Inhalt abhängt.
§ 128 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 128 Abstimmungsergebnis, Beschluss
…§ 128. (1) Nach jeder Abstimmung verkündet der Vorsitzende 1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, 2. den Anteil des durch diese Stimmen…
§ 129 Sonderbeschluss über die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
…Ordnung und die Abstimmung der Aktionäre sowie die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Beschlüsse gelten die Vorschriften über die Hauptversammlung ( §§ 102, 105 bis 128 ) und die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ( §§ 195 bis 201 ) sinngemäß. Die Veröffentlichung über die Einberufung der Versammlung darf nicht mit einer…
Art. 11 § 2 Artikel 11
Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 20…
§ 181 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 181 Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
…Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus. (2) Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 128 Abs. 4 AktG , hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär…
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