BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 124

§ 124Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten

Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

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