§ 124 Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.
Rückverweise