§ 117 Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer
§ 117 Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer — AktG
§ 117 Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109254
Zuletzt nach Updates gesucht am
In der Hauptversammlung einschließlich einer allfälligen Satellitenversammlung ist ein Verzeichnis der anwesenden oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter der Aktionäre, jeweils unter Angabe von Name (Firma) und Wohnort (Sitz), sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung in der Hauptversammlung und einer allfälligen Satellitenversammlung aufzulegen.