AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Vierter Unterabschnitt Innere Ordnung der Versammlung
§ 117 Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer
In der Hauptversammlung einschließlich einer allfälligen Satellitenversammlung ist ein Verzeichnis der anwesenden oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter der Aktionäre, jeweils unter Angabe von Name (Firma) und Wohnort (Sitz), sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung in der Hauptversammlung und einer allfälligen Satellitenversammlung aufzulegen.
§ 21 S.GVG 2023 · S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 21 Ausländer
…maßgeblichen Umstände zu enthalten. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist eine Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre (§ 117 AktG) anzuschließen. (3) Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat im Zweifelsfall auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass der Antragsteller kein Ausländer im Sinn des Abs 1 ist…
§ 120 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 120 Niederschrift
…das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben. (3) Der Niederschrift sind anzuschließen: 1. das Verzeichnis der Teilnehmer (§ 117); 2. ein Verzeichnis derjenigen Personen, die im Weg der Fernabstimmung (§ 126) oder der Abstimmung per Brief (§ 127) an der Willensbildung mitgewirkt…
§ 127 Abstimmung per Brief
…werden kann und auf welche Weise Aktionäre Widerspruch erheben können. (2) Zusammen mit dem Stimmzettel haben die Aktionäre der Gesellschaft die Angaben nach § 117 erster Satz zu übersenden. Der Zeitpunkt des Einlangens ist auf dem Stimmzettel oder dem Umschlag zu vermerken. (3) Vor der Abstimmung in der Hauptversammlung ist…
§ 126 Fernabstimmung
…erheben können. (2) Für jeden Aktionär sind der Zeitpunkt, zu dem seine Stimmabgabe oder deren Widerruf bei der Gesellschaft einlangt, und die in § 117 erster Satz angeführten Angaben zu registrieren. Dem Aktionär ist eine Empfangsbestätigung zu erteilen. (3) Vor der Abstimmung in der Hauptversammlung ist sicherzustellen, dass das Stimmverhalten…
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