§ 116 Vorsitz, Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat — AktG
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter; fehlen diese, so hat zunächst der Notar (§ 120 Abs. 1) die Versammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Hauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Die Satzung kann auch eine Zuschaltung von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats über eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung gestatten.
§ 78 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 78 Oberstes Organ
… 1 und 4, § 108 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 erster Satz, erster Halbsatz und zweiter Satz, § 116 Abs. 2, § 118, § 119 Abs. 1 und 3, § 121 Abs. 1, § 122 und §…
§ 51 Oberstes Organ
…Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. (4) Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des AktG einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile…
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