§ 115 Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung
§ 115 Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung — AktG
§ 115 Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109252
Zuletzt nach Updates gesucht am
Niemand kann das Stimmrecht aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; § 61 Abs. 2 bleibt unberührt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen