§ 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft
§ 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft — AktG
§ 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40130146
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz für maßgeblich erklärt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53/2011)
(3) Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zur Hauptversammlung zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugeht.
(4) § 111 Abs. 4 gilt sinngemäß.