AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Dritter Unterabschnitt Teilnahmeberechtigung und Vertretung
§ 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft
Rückverweise
(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz für maßgeblich erklärt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53/2011)
(3) Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zur Hauptversammlung zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugeht.
(4) § 111 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 112 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft
…§ 112. (1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen…
Art. 11 § 2 Artikel 11
Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu den §§ 2, 3, 10, 10a, 12, 12a, 13, 16, 17, 29, 33, 42, 43, 45, 46, 57, 58, 61, 61, 65, 67, 77, 84, 86, 87, 88, 91, 95, 96, 101, 102 bis 136, 145, 146, 148, 149, 150, 153, 155, 159, 161, 162, 175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 20…
§ 196 Anfechtungsbefugnis
…jeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde; 2. jeder andere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn a) er zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde, b) die Versammlung nicht gehörig einberufen wurde…
§ 129 Sonderbeschluss über die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
§ 129. (1) Ein Beschluss, durch den bei Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ( § 12a ) der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. (2) Ein Beschluss über die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten bedarf gleich…