§ 104 Ordentliche Hauptversammlung — AktG
(1) Der Vorstand hat jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden hat (ordentliche Hauptversammlung), und ihr die in § 96 Abs. 1 genannten Unterlagen und den vom Aufsichtsrat erstatteten Bericht vorzulegen.
(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat zu enthalten:
1. die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 1 und allenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses (Abs. 3);
2. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, wenn im Jahresabschluss ein solcher ausgewiesen ist (Gewinnverwendung, Abs. 4);
3. die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Die Verhandlung über diese Gegenstände ist unter einem durchzuführen. Der Abschlussprüfer ist den Verhandlungen zuzuziehen. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur beachtlich, wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses bemängelt. Wurde die Verhandlung bereits vertagt, so kann keine neuerliche Vertagung verlangt werden.
(2a) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft hat zusätzlich zu enthalten:
1. die Beschlussfassung über die Vergütungspolitik, wenn eine solche der Hauptversammlung vorzulegen ist;
2. die Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.
(3) Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat oder sich Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entschieden haben.
(4) Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Hauptversammlung an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.
Art. 8 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258, BGBl. Nr. 98/1965)
…I Z 4 anzuwenden. (5) § 277 HGB in der Fassung des Art. IV Z 2 dieses Bundesgesetzes, §§ 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. VI…
§ 108 Bereitstellung von Informationen
… 2, sowie jede sonstige für die Aktionäre bestimmte Erläuterung oder Begründung zu einem Punkt der Tagesordnung; 2. im Fall der ordentlichen Hauptversammlung (§ 104) die in § 96 Abs. 1 genannten Unterlagen sowie den Bericht des Aufsichtsrats; 3. wenn die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vertrag…
§ 107 Bekanntmachung, Frist
…1) Die Einberufung ist spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung (§ 104), ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen, sofern die Satzung keine längeren Fristen vorsieht. (2) Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch…
§ 95a Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
…Gesellschaft übersteigt. Dabei ist für das jeweilige Geschäftsjahr die Bilanzsumme aus jenem Jahresabschluss maßgeblich, welcher der ordentlichen Hauptversammlung des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen war (§ 104 Abs. 1). Bei einem Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss zu erstellen hat, tritt an die Stelle der Bilanzsumme die Summe der entsprechenden Vermögenswerte im Konzernabschluss…
§ 136 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 136 Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes
…Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; 4. für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf…
§ 62 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 62 Hauptversammlung
…der Hauptversammlung und die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Aktionäre genügt ein Anteil von fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals. (2) § 104 AktG gilt nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 1. An die Stelle der Frist von acht Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten. 2. Die Hauptversammlung stellt den…
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