AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 102 Funktion der Hauptversammlung, Formen der Teilnahme
(1) Die Hauptversammlung dient der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaft.
(2) Die Hauptversammlung muss an einem Ort im Inland stattfinden, den die Satzung bestimmt. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, findet die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft statt oder am Sitz einer inländischen Börse, an der die Aktien der Gesellschaft notiert sind.
(3) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung im Weg elektronischer Kommunikation teilnehmen und auf diese Weise einzelne oder alle Rechte ausüben können. Den Aktionären können insbesondere eine oder mehrere der nachstehend angeführten Formen der Teilnahme angeboten werden:
1. Teilnahme an einer zeitgleich mit der Hauptversammlung an einem anderen Ort im Inland oder Ausland stattfindenden Versammlung, die entsprechend den Vorschriften für die Hauptversammlung einberufen und durchgeführt wird und für die gesamte Dauer der Hauptversammlung mit dieser durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden ist (Satellitenversammlung);
2. Teilnahme an der Hauptversammlung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit, die es den Aktionären ermöglicht, dem Verlauf der Verhandlungen zu folgen und sich, sofern ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt, selbst an die Hauptversammlung zu wenden (Fernteilnahme);
3. Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (Fernabstimmung; § 126).
(4) Die Satzung kann auch vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung für die nicht anwesenden Aktionäre akustisch und allenfalls auch optisch in Echtzeit übertragen wird (Übertragung der Hauptversammlung). Bei einer börsenotierten Gesellschaft kann auch die öffentliche Übertragung vorgesehen werden.
(5) Ist bei einer Satellitenversammlung (Abs. 3 Z 1) die Kommunikation zwischen den Versammlungsorten gestört, so hat der Vorsitzende die Hauptversammlung für die Dauer der Störung zu unterbrechen. In allen anderen Fällen der elektronischen Teilnahme gemäß Abs. 3 sowie bei einer Übertragung gemäß Abs. 4 kann ein Aktionär aus einer Störung der Kommunikation nur dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft ableiten, wenn diese ein Verschulden trifft.
(6) Die Satzung kann vorsehen, dass die Aktionäre durch die Abstimmung per Brief gemäß § 127 an der Hauptversammlung teilnehmen können.
§ 102 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 102 Funktion der Hauptversammlung, Formen der Teilnahme
…VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung Erster Unterabschnitt Allgemeines § 102. (1) Die Hauptversammlung dient der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaft. (2) Die Hauptversammlung muss an einem Ort im Inland stattfinden, den…
§ 106 Inhalt der Einberufung
…Gesellschaft sowie die Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Hauptversammlung; 2. gegebenenfalls a) die Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Satellitenversammlung (§ 102 Abs. 3 Z 1); b) Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs. 4); 3. die vorgeschlagene Tagesordnung; falls ein Gegenstand…
§ 111 Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft
…Zeitpunkt festgelegt wird. § 10a Abs. 4 und § 114 Abs. 2 gelten sinngemäß. (4) Für die elektronische Teilnahme (§ 102 Abs. 3) oder die Abstimmung per Brief (§ 127) kann in der Satzung oder, soweit die Satzung dazu ermächtigt, in der Einberufung eine…
§ 95 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
…Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist; 14. Maßnahmen, mit denen der Vorstand von einer ihm gemäß § 102 Abs. 3 oder 4 erteilten Ermächtigung Gebrauch macht; 15. der Antrag auf Zulassung von Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse im…
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