BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzArt. 6

Art. 6(Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/2017, zu § 66a, BGBl. Nr. 98/1965)

In Kraft seit 27. Juli 2017
Up-to-date

Die verbindliche Vorgabe der planmäßigen Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 an die Begünstigten einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 4 EStG durch die Arbeitgebergesellschaften (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm) begründet keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 244 Abs. 2 Z 3 UGB.

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