AktG
Gliederung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Diesen Vorschriften widersprechende Bestimmungen der Satzung einer Aktiengesellschaft oder des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten gleichzeitig außer Kraft.
(3) Sind bis 31. Dezember 1983 in den Fällen des § 95 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965 und § 30 j Abs. 5 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Betragsgrenzen festgestellt worden, so sind ab diesem Zeitpunkt alle in den vorerwähnten Bestimmungen genannten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen.
Art. 8 § 1 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 8 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu § 76, BGBl. Nr. 98/1965)
…Artikel VIII Hinweis auf Umsetzung § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr…
§ 221a Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
…wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach §§ 125 und 126 BörseG 2018 oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Transparenz- Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der…
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