AKG
Gliederung
Abschnitt 12 Schlußbestimmungen
§ 99 Gebührenfreiheit
Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
§ 99 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
…§ 99. Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von…
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