§ 86 Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
In Kraft seit 01. August 1998
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AKG
Gliederung
Abschnitt 10 Bundesarbeitskammer
§ 86 Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.
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