§ 41 Kundmachung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 40 Abs. 2, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
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