Die Hauptwahlkommission hat
1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
4. die Wählerliste aufzulegen;
5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
8. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
9. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
10. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
11. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden