§ 14 Rechtsschutz — AKG
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.
…Einwendung noch vor Durchführung des Sachverständigenbeweises erhoben habe. Die Beweisaufnahme beginne erst mit dem Vortrag des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung. Die Berufung auf § 14 AKG. stellt sich nicht als Einrede der Schiedsgerichtsklausel dar und bewirkt daher weder die der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch die der Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes. Vielmehr…
…26 ABGB) und Selbstverwaltungskörper. Ihre Organe sind die Vollversammlung aus 40 bis höchstens 180 gewählten Kammerräten (§§ 7 ff AKG 1954), der Präsident (§ 14 AKG 1954), der Vorstand (§ 15 AKG 1954) sowie die Ausschüsse (§§ 16 f AKG 1954). Unter anderem in der Arbeiterkammer Steiermark werden vom Vorstand…
Rückverweise