§ 103 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 1992
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AKG
Gliederung
Abschnitt 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
§ 103 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
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