§ 73 Vollziehung
In Kraft seit 22. Juli 2013
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AIFMG
Gliederung
7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
§ 73 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
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