BundesrechtBundesgesetzeAlternative Investmentfonds Manager-Gesetz5. Teil AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten2. Abschnitt Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen§ 27

§ 27Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

In Kraft seit 12. August 2014
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