BundesrechtBundesgesetzeAlternative Investmentfonds Manager-Gesetz5. Teil AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten2. Abschnitt Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen§ 25

§ 25Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

In Kraft seit 22. Juli 2013
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