(1) Ein AIFM hat für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleiter und Personen welche die Geschäfte tatsächlich führen, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihm verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihm verwalteten AIF vereinbar sind.
(2) Ein AIFM hat die Vergütungspolitik und praxis gemäß Anlage 2 festzulegen.
(3) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten die Grundsätze für eine Vergütungspolitik festlegen.
Rückverweise
AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
§ 5 Konzessionsantrag
…will, sowie die Anlagestrategien der AIF zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat; 4. Angaben über die Vergütungspolitik und praxis gemäß § 11; 5. Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von § 18 an Dritte getroffen wurden. (3) Zu den AIF…
§ 60 Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen
… 6 und 7, § 49 Abs. 9, § 50 oder § 56 Abs. 2 Z 5, 10 und 11 sowie Abs. 4 Anteile an AIF vertreibt oder 3. entgegen der Anordnung der FMA gemäß § 56 Abs. 4, die Verwaltung von…