1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:
a) Portfolioverwaltung,
b) Risikomanagement.
2. Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:
a) administrative Tätigkeiten:
i) rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,
ii) Kundenanfragen,
iii) Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,
iv) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
v) Führung eines Anlegerregisters,
vi) Gewinnausschüttung,
vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,
ix) Führung von Aufzeichnungen;
b) Vertrieb;
c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.
Rückverweise
AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
§ 4 Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
…und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, genannten Bestimmungen sowie die §§ 33, 38 bis 60, § 62 Abs. 1 bis 3 und §§ 94 bis…
§ 21 Informationspflichten gegenüber Anlegern
…verwalteten EU-AIF sowie für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF haben die AIFM die Anleger regelmäßig, zumindest jährlich, über Folgendes zu unterrichten: 1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten; 2. jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der a) von einer Anzahl…