§ 4
§ 4 — AHG
§ 4 — AHG
Anmerkung
Siehe dazu Art. 20 B-VG.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 20/1949
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1949
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12003785
Zuletzt nach Updates gesucht am
Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
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