BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 93c

§ 93c

Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.

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