§ 93c
§ 93c — ABGB
§ 93c — ABGB
Beachte
Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146693
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Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
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