ABGB
Gliederung
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
§ 93c
Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.
…ABGB ON 1.03 § 93 Rz 11), wobei dies gegenüber dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen habe (§ 93c ABGB). Nach § 67 Abs 1 Z 3 PStG 2013 habe der Standesbeamte die Erklärung der Verlobten über die Namensführung in der…
§ 157 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 157
…bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. (3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.…
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