(1) Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.
(2) Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
(3) Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.
§ 75 PStG 2013 · PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 75 Wiederannahme des Geschlechtsnamens
…§ 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.…
§ 93b ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 93b
…Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.…
§ 157
…an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes. (3) Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.…
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