§ 89 Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
§ 89 Persönliche Rechtswirkungen der Ehe — ABGB
§ 89 Persönliche Rechtswirkungen der Ehe — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1976
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12017778
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Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.