ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 814 Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung
Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.
§ 814 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 814 Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung
…§ 814. Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung…
§ 174 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 174 Rechte der Gläubiger
…§ 174. (1) Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger ( §§ 813 bis 815 ABGB ) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker…
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