ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 803 Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft
(1) Letztwillige Anordnungen, wonach der Erbe die Erbschaft nur unbedingt antreten darf oder bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung oder bei Antragstellung auf Inventarisierung der Verlassenschaft verliert, sind ungültig und gelten als nicht beigesetzt.
(2) Auf das Recht, eine Erbschaft bedingt oder unbedingt anzutreten, sie auszuschlagen oder die Errichtung eines Inventars zu verlangen, kann im Voraus nicht verzichtet werden.
§ 803 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 803 Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft
…§ 803. (1) Letztwillige Anordnungen, wonach der Erbe die Erbschaft nur unbedingt antreten darf oder bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung oder bei Antragstellung auf Inventarisierung der Verlassenschaft…
§ 647 Elftes Hauptstück
…die Vererblichkeit des Erbrechts ( § 537 ) und die Erbfähigkeit ( §§ 538 bis 543 ) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft ( §§ 803 ff. ) sind entsprechend anzuwenden.…
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