Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll.
Informationen zu § 756 ABGB IdF I.TN zum ABGB Siehe auch § 756 ABGB nF!…
Informationen zu § 756 ABGB IdF UeKindG BGBl 1970/342…
…sei. Es stehe daher nicht mit Gewissheit fest, dass er am Sterbetag des Erblassers bereits gezeugt war. Der Begriff des unehelichen Kindes im § 756 ABGB in der Fassung BGBl 342/1970 sei nicht einfach dem Ersten Teil des ABGB entnommen, so wie dies im § 732 ABGB beim…
…§§ 42 und 681 ABGB. ihr Erbrecht auch auf ihre Nachkommen erstrecken. Der Ausschluß der Wahleltern aber vom Erbrechte gegenüber ihren Wahlkindern nach § 756 ABGB. schlösse allerdings den Eintritt in die Mietrechte ihres verstorbenen Wahlkindes nach § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. aus. Es sei daher daraus nach §…
…ist; zB für das Wesen der Schenkung auf den Todesfall, die „Vertragstheorie“ (§ 603 ABGB nF), für das Pflichtteilsrecht (§ 756 ABGB nF) und für das Anrechnungsrecht (§§ 780 ff ABGB nF). [34] 3.3.4 Dem Hinweis von Schauer auf § …
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