§ 726 4. durch Ausfall des eingesetzten Erben
§ 726 4. durch Ausfall des eingesetzten Erben — ABGB
§ 726 4. durch Ausfall des eingesetzten Erben — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172952
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.