§ 719 b) Ausdrücklicher Widerruf
§ 719 b) Ausdrücklicher Widerruf — ABGB
§ 719 b) Ausdrücklicher Widerruf — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40172946
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.