BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 719

§ 719b) Ausdrücklicher Widerruf

Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.

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